20. Auch der eventualiter erhobene Einwand, das Kindeswohl habe die Einreichung der Unterlagen legitimiert, verfängt nicht. Der Disziplinarbeklagten musste bewusst sein, dass die Dokumente vertrauliche Informationen enthielten, die unter das ärztliche Berufsgeheimnis fallen. Es hätte der Disziplinarbeklagten offen gestanden, die KESB im Sinne von Art. 448 Abs. 2 ZGB aufzufordern, die entsprechenden Berichte unter vorgängiger Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu edieren oder die entsprechenden Institutionen gestützt auf Art. 314e Abs. 2 ZGB um Mitwirkung zu ersuchen.