5 19. Der Einwand der Disziplinarbeklagten, sie habe die Dokumente bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten, als die Parteien noch zusammengelebt hätten, ändert an der Berufsregelverletzung nichts. Aus dem Zusammenleben zweier Partner darf nicht geschlossen werden, dass sie sich gegenseitige Einsichtnahme in private Dokumente gewähren; dies gilt umso mehr, wenn sie sich in einem Sorgerechtsstreit befinden.