Die Disziplinarbeklagte behauptet nicht, diese Prüfung durchgeführt zu haben. Unterlässt es die Anwältin in einer solchen Konstellation, die Dokumente vor der Einreichung im Verfahren zu prüfen und ihre Herkunft bzw. die Art und Weise ihrer Beschaffung zu klären, begeht sie eine Sorgfaltspflichtverletzung. Die Disziplinarbeklagte hat der KESB Unterlagen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegen, eingereicht, die sie ohne Zustimmung der Partnerin ihres Mandanten nicht rechtmässig erhalten hätte. Hinzu kommt, dass sie ihren Mandanten durch ihr Vorgehen dem – eingetretenen – Risiko eines Strafverfahrens ausgesetzt hat.