Der Disziplinarbeklagten musste bewusst sein, dass die fraglichen Dokumente dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterlagen und damit Informationen aus der Geheim- und Intimsphäre der Partnerin ihres Mandanten betrafen. Sie hätte deshalb prüfen müssen, wie ihr Mandant in den Besitz dieser Akten gekommen ist, zumal der Umstand, dass die Dokumente offensichtlich abfotografiert und nicht fotokopiert wurden, Zweifel an der Rechtmässigkeit ihrer Beschaffung wecken musste. Die Disziplinarbeklagte behauptet nicht, diese Prüfung durchgeführt zu haben.