18. Aus der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ergibt sich, dass eine Anwältin Dokumente, die sie von ihrem Mandanten erhält und in einem Verfahren als Beweismittel einzureichen gedenkt, prüft und sich vergewissert, dass diese rechtmässig beschafft wurden. Der Disziplinarbeklagten musste bewusst sein, dass die fraglichen Dokumente dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterlagen und damit Informationen aus der Geheim- und Intimsphäre der Partnerin ihres Mandanten betrafen.