448 Abs. 2 ZGB sind Ärzte und Psychologen nur dann zur Mitwirkung an einem Verfahren der KESB verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder Gesuch der KESB vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Die KESB hat denn nach Erhalt der Unterlagen durch die Disziplinarbeklagte die Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion (GSI) sowie das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt in Bezug auf die erhaltenen Arztberichte um Entbindung der entsprechenden Institutionen vom Arztgeheimnis ersucht und die Akten in der Folge nochmals ediert (pag. 149 ff.).