17. Gleiches muss für Unterlagen gelten, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegen. Das ärztliche Berufsgeheimnis ist wie das Berufsgeheimnis der Anwälte ebenfalls nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) geschützt. Gemäss Art. 448 Abs. 2 ZGB sind Ärzte und Psychologen nur dann zur Mitwirkung an einem Verfahren der KESB verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder Gesuch der KESB vom Berufsgeheimnis entbunden hat.