12 lit. a BGFA, weil der Anwalt eines ehemaligen Arbeitnehmers einer Bank im Verfahren vor dem Arbeitsgericht gegen die frühere Arbeitgeberin (Bank) dem Bankgeheimnis unterliegende Kundendaten einreichte (Urteil BGer 6B_247/2019 vom 22. Juni 2020, E. 2.2): «Indem der Beschwerdegegner keine Vorkehrungen traf und das Dokument weitestgehend ungeprüft und unter Missachtung der zivilprozessualen Vorschriften, wonach der Entscheid über die Edition von dem Bankgeheimnis unterliegenden Daten dem Gericht vorbehalten ist (Art. 160 Abs. 1 lit.