13. Die Gegenpartei ist aber durch die Berufspflichten nach Art. 12 BGFA nur insoweit geschützt, als der Anwalt bzw. die Anwältin ihr gegenüber zu keinen von der Rechtsordnung missbilligten Mitteln greifen darf. Solange die vom Anwalt bzw. der Anwältin getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Klient anstrebt, und sowohl das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts bzw. der Anwältin legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich die Gegenpartei unfair behandelt fühlt (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 50d).