12 N 31). Die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit schränkt den Anwalt bzw. die Anwältin in der Wahl der Mittel ein, indem sie ihm bzw. ihr gebietet, die Wahrung der Interessen des Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben, namentlich keine vom Gesetz verpönten Zwecke zu verfolgen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 36 ff.).