11. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt zu verhalten. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich dabei nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt bzw. Anwältin und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes bzw. der Anwältin gegenüber Gerichten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (Urteil BGer 2A_600/2003 vom 11. August 2004, E. 2.3 mit Hinweisen sowie Urteil BGer 2A_545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3).