9. Die Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die durch die Anzeigerin geltend gemachten angeblichen Berufsregelverletzungen (namentlich Einreichung von ärztlichen Berichten gegen ihren Willen) betreffen ein Verfahren vor Behörden des Kantons Bern. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist damit gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG, BSG 168.11) gegeben. III. Rechtliches a) Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA