6. Mit Verfügung vom 28. März 2025 überwies die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde die Akten an den Referenten (pag. 261 ff.). 7. Die Anwaltsaufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich verzichtete mit Schreiben vom 3. April 2025 auf eine Stellungnahme und teilte mit, dass gegen die Disziplinarbeklagte bis anhin keine Disziplinarmassnahmen angeordnet worden seien (pag. 267). 8. Der Referent hat keine zusätzlichen Beweismassnahmen beantragt. II. Zuständigkeit