2 weshalb deren Einreichung im Prozess auch keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen könne. Eventualiter habe das Interesse der Wahrheitsfindung in diesem Obhutsprozess die Interessen der Anzeigerin, ihre psychiatrische Vorgeschichte zu verschweigen, überwogen, womit auch eine Verletzung der Berufspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA nicht ersichtlich sei (pag. 181 ff.).