5. Mit Stellungnahme vom 25. März 2025 macht die Disziplinarbeklagte geltend, «Geheimnisherr» sei nach Art. 13 BGFA ausschliesslich der Klient; Dritten schulde der Anwalt bzw. die Anwältin keine Verschwiegenheit. Da die betreffenden Berichte die Anzeigeerstatterin und nicht ihren Klienten betroffen hätten, sei eine Verletzung von Art. 13 BGFA von vornherein ausgeschlossen. Sie habe überdies davon ausgehen dürfen, dass ihr Klient die Unterlagen auf rechtmässigem Weg erlangt habe,