In Tat und Wahrheit seien der Disziplinarbeklagten die Unterlagen bereits am 8. Dezember 2020 und damit während des gemeinsamen Zusammenlebens zugestellt worden; der Strafbefehl sei offensichtlich falsch (pag. 81 ff.). 4. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 eröffnete die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde gegen die Disziplinarbeklagte ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) und gab der Disziplinarbeklagten Gelegenheit zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme (pag. 171 f.).