3. Im Rahmen ihrer ersten, kurzen Stellungnahme vom 12. November 2024 zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen machte die Disziplinarbeklagte geltend, zu Beginn der Mandatsübernahme hätten der Kindsvater und die Anzeigerin noch zusammengelebt und sie habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, anzunehmen, dass die ihr am 8. Dezember 2020 (und damit noch während des Zusammenlebens der Parteien) zugestellten Krankenakten in unrechtmässiger Weise in den Besitz ihres Mandanten gelangt seien. Selbst bei einer unrechtmässigen Erlangung dieser Unterlagen hätte in Form des zu wahrenden Kindeswohls ein Rechtfertigungsgrund für deren Einreichung vorgelegen.