2. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten ausgesprochen. Das Berufsausübungsverbot tritt 30 Tage nach Zustellung dieses Entscheides in Kraft. 3. Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister ist mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen.