52. Im Zeitpunkt des Erlasses dieses Entscheides ist die Disziplinarbeklagte zur Berufsausübung berechtigt. Ein umgehendes Inkrafttreten des Berufsausübungsverbotes mit Zustellung des Entscheides würde durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Klienteninteressen bzw. den geordneten Gerichtsbetrieb möglicherweise stärker tangieren, als wenn der Disziplinarbeklagte noch erlaubt wird, ihre Tätigkeit für einige Tage fortzuführen. Angemessen erscheinen 30 Tage. VIII. Kosten