Unter diesen Umständen überwiegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Gang der Rechtspflege und am Schutz des Vertrauens des rechtssuchenden Publikums in die Anwaltschaft die wirtschaftlichen Interessen der Disziplinarbeklagten sowie ihr Interesse, das angeordnete Berufsausübungsverbot vorgängig einer gerichtlichen Kontrolle zuführen zu können. Einer allfälligen Beschwerde ist somit die aufschiebende Wirkung zu entziehen.