So führte die Fristversäumnis bei der Beschwerdeführung an die Anzeigerin 1 dazu, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. In der mietrechtlichen Angelegenheit könnte der Klient durch das Verhalten der Disziplinarbeklagten sein Recht auf Anfechtung der Kündigung bzw. Erstreckung des Mietverhältnisses verwirkt haben.