Vorliegend ist der Sachverhalt liquid. Die Disziplinarbeklagte hat mehrfach bewiesen, dass sie absolut unbelehrbar ist. Sie hat sich völlig resistent gegen zwei Disziplinierungen gezeigt. Nicht nur, dass sie trotz zweimaliger Disziplinierung weiterhin gesetzliche und richterliche Fristen verpasst hat, sondern auch, weil sie vorsätzlich gegen das ausgesprochene Berufsausübungsverbot handelte. Zudem zeigt sie nach wie vor nicht auf, inwiefern sie sich künftig an die Berufsregeln halten will bzw. wie sie ihre Kanzleistruktur verändern will oder verändert hat, sodass keine Fristen mehr verpasst werden können.