51. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein. Dabei sind die Interessen der Disziplinarbeklagten an der Fortführung ihrer Tätigkeit, wobei es sich um wirtschaftliche Interessen handeln dürfte, gegen das Interesse der Öffentlichkeit auf Schutz der Klientschaft, den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft sowie den ordentlichen Gang der Justiz, abzuwägen.