48. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen. Zudem ist der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. VII. Aufschiebende Wirkung 49. Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG kommt einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung darf