47. In Würdigung aller Umstände erachtet die Anwaltsaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall ein befristetes Berufsverbot von zwölf Monaten als angebracht. Die Verletzung der Berufsregeln, die nicht nur die Interessen der Klientschaft, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft sowie den ordentlichen Gang der Justiz schützen, ist manifest und das Verschulden der Disziplinarbeklagten ist als mittel bis gross zu gewichten. VI. Hinweis im Anwaltsregister