Zwar führte sie aus, sie habe sich dazu entschlossen, keine neuen Fälle mehr anzunehmen, doch ist sie immer noch unter Verletzung der Berufsregeln als Anwältin tätig. Aus diesen Gründen ist die Dauer nicht im untersten Bereich des Zulässigen anzusetzen. Die bereits ausgesprochene Disziplinarbusse und das befristete Berufsausübungsverbot fallen bei der Bemessung der Dauer des Berufsverbotes ebenfalls erhöhend ins Gewicht.