Aus diesen Gründen kann nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden, wie dies in den letzten Verfahren noch angenommen werden konnte. Ins Gewicht fällt zudem, dass es sich nicht nur um ein wiederholtes Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt, sondern dass es auch erneut zu mehreren gleichartigen Verstössen kam, was die Schwere der Berufspflichtverletzungen erhöht. Weiter zeigte sich die Disziplinarbeklagte bislang kaum einsichtig. Zwar führte sie aus, sie habe sich dazu entschlossen, keine neuen Fälle mehr anzunehmen, doch ist sie immer noch unter Verletzung der Berufsregeln als Anwältin tätig.