Vorliegend hat die Disziplinarbeklagte nicht zum eigenen Vorteil gehandelt, doch hat sie erneut dieselben Verstösse gegen die Berufsregeln begangen, für die sie bereits zwei Mal diszipliniert werden musste. Zusätzlich hat sie sich schliesslich nicht an das ausgesprochene Berufsausübungsverbot gehalten. Beide Verstösse gegen die Berufsregeln führten erneut bei ihren Klienten entweder zu einem Rechtsverlust oder zu einer deutlichen Schlechterstellung in den Verfahren. Aus diesen Gründen kann nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden, wie dies in den letzten Verfahren noch angenommen werden konnte.