Dementsprechend erscheint es vorliegend geboten, ein befristetes Berufsausübungsverbot von deutlich mehr als drei Monaten auszusprechen. Ein unbefristetes Berufsausübungsverbot kommt gerade noch nicht in Frage, wenn auch festgehalten werden muss, dass auch die Häufung mehrerer mittelschwerer Verstösse, die für 16 sich alleine nicht zu einem dauernden Berufsverbot führen könnten, ein dauerndes Berufsverbot rechtfertigen kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 17 N 39). 46. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ist ein befristetes Berufsausübungsverbot auf maximal zwei Jahre beschränkt.