Ein länger dauerndes befristetes oder ein unbefristetes Berufsausübungsverbot sind vorliegend geboten. Würde der Disziplinarbeklagten erneut ein relativ kurzes Berufsausübungsverbot auferlegt, würde sie diese Disziplinarmassnahme nicht ernster nehmen als die beiden letzten, so dass aus spezialpräventiven Gründen ein nur kurzes Berufsausübungsverbot nicht ausreichen kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Disziplinarbeklagte sich offensichtlich nicht an das ausgesprochene befristete Berufsausübungsverbot gehalten hat. Wäre die nunmehr ausgesprochene Sanktion nicht deutlich schwerer, hätte sie letztendlich von ihrem gesetzeswidrigen Verhalten profitiert.