Nachdem eine Busse und ein auf drei Monate befristetes Berufsausübungsverbot nicht ausgereicht hat, um die Disziplinarbeklagte zu einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln anzuhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass umgehend Anpassungen an der Bürostruktur vorgenommen werden, damit es nicht wieder zu Fristversäumnissen kommt, scheint das erneute Aussprechen eines kurzzeitigen Berufsausübungsverbots als ungenügend. Ein länger dauerndes befristetes oder ein unbefristetes Berufsausübungsverbot sind vorliegend geboten.