Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen der Anwältin bzw. des Anwalts zu bemessen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.). 45. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Disziplinarbeklagte seit dem 9. Juni 2017 im Anwaltsregister eingetragen ist. Sie wurde bereits mit den Entscheiden der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 30. August 2022 (AA 2022 19) und vom 10. Januar 2024 (AA 2023 91) teilweise wegen derselben Verstösse – mangelnde Kanzleiorganisation und damit Fristversäumnisse – diszipliniert. Im ersten