Die Anwaltsaufsichtsbehörde behält sich jedoch ausdrücklich vor, allfällige weitere derartige Tätigkeiten umfassend in tatsächlicher Hinsicht abzuklären und in rechtlicher Hinsicht anderweitig zu würdigen. Anwältinnen und Anwälte haben im Grundsatz während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes Rechtsvertretungen vor Gerichten und Behörden zu unterlassen. 41. Die Disziplinarbeklagte hat folglich in zwei Fällen gegen das ihr auferlegte Berufsausübungsverbot verstossen. V. Sanktion