14 verhielt. Auch wenn es Bedenken weckt, wenn eine Anwältin trotz Berufsausübungsverbot (ehemalige) Klienten an Verhandlungen begleitet, ist vorliegend zu Gunsten der Disziplinarbeklagten davon auszugehen, dass keine Tätigkeit im Monopolbereich und damit kein Verstoss gegen das Berufsausübungsverbot vorlag. Die Anwaltsaufsichtsbehörde behält sich jedoch ausdrücklich vor, allfällige weitere derartige Tätigkeiten umfassend in tatsächlicher Hinsicht abzuklären und in rechtlicher Hinsicht anderweitig zu würdigen.