40. Im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist es gestützt auf Art. 71 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 48 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012 (KESG; BSG 213.316) möglich, sich durch in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen und Organisationen sowie durch nahestehende Personen verbeiständen oder vertreten zu lassen. In diesen Verfahren ist die Vertretung nicht ausschliesslich im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.