39. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den fraglichen Rechtsvorkehren im Strafverfahren vor der Anzeigerin 2 und im mietrechtlichen Verfahren vor der Anzeigerin 3 um Tätigkeiten im Rahmen von vorbestehenden berufsmässigen Rechtsvertretungen und somit um anwaltliche Vertretungen im Monopolbereich handelte. Die Disziplinarbeklagte liess sich durch das geltende Berufsausübungsverbot nicht von den Handlungen abhalten.