Im vorliegenden Fall lässt sich den Ausführungen der Disziplinarbeklagten und dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung entnehmen, dass der dortige Kläger die Disziplinarbeklagte als Anwältin mit der Vertretung in einer Mietsache betraut hat. Die Disziplinarbeklagte hat das Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit als praktizierende Anwältin angenommen und ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Es handelt sich keineswegs um eine Person aus dem privaten Umfeld, welche sie vertrat. Entsprechend bezeichnet die Disziplinarbeklagte den Kläger denn auch in ihrer Stellungnahme als Mandanten.