In Schlichtungsverfahren können sich Parteien durch eine Rechtsbeiständin bzw. einen Rechtsbeistand (d.h. einen Vertreter gemäss Art. 68 ZPO) oder eine Vertrauensperson begleiten lassen. Eine Begleitung als Vertrauensperson ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Vertretung und bedeutet nur die reine Anwesenheitsmöglichkeit an der Verhandlung, nicht mehr. Im vorliegenden Fall lässt sich den Ausführungen der Disziplinarbeklagten und dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung entnehmen, dass der dortige Kläger die Disziplinarbeklagte als Anwältin mit der Vertretung in einer Mietsache betraut hat.