38. Im Zivilprozess sieht Art. 68 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) vor, dass Anwältinnen und Anwälte nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten berufsmässig zu vertreten. Die im Bundesrecht vorgesehenen Ausnahmen finden im Kanton Bern keine Anwendung, da das kantonale Recht die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie Verwaltungsjustizbehörden den in einem Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehält (Art. 7 KAG).