2023, N. 722; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19a zu Art. 127 StPO; RICKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 127 StPO). Gleichermassen normiert Art. 7 Abs. 1 KAG, dass zur Parteivertretung vor Strafgerichten berechtigt ist, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die Disziplinarbeklagte die Eingabe bei der Anzeigerin 2 am 21. Juni 2024 im Rahmen ihres (vorbestehenden) Mandates als berufsmässige Vertreterin einer