, ist dies bei den übrigen Parteien im Strafverfahren nicht der Fall. Im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist jedoch die berufsmässige Vertretung von Parteien im Strafverfahren (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 127 StPO; SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2024, S. 170 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 127 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 722;