37. Gemäss Art. 127 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Während die Verteidigung der beschuldigten Person zwingend Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Art. 127 Abs. 5 StPO), ist dies bei den übrigen Parteien im Strafverfahren nicht der Fall.