Die Teilnahme der Disziplinarbeklagten an der Verhandlung vor der Anzeigerin 3 vom 17. Juli 2024 fand nach der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung durch das Bundesgericht statt, ebenso verhält es sich mit der Teilnahme an der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht am 31. Juli 2024. Zusammenfassend erfolgten damit alle Tätigkeiten der Disziplinarbeklagten, die nachfolgend zu prüfen sind, ausserhalb des Zeitraums vom 25. Juni bis 1. Juli 2024, so dass offen bleiben kann, ob in diesem Zeitraum das Berufsausübungsverbot auch zu beachten gewesen wäre.