Die Eingabe der Disziplinarbeklagten an die Anzeigerin 2, welche vom 21. Juni 2024 datiert, betrifft mithin den Zeitraum, in dem das Berufsausübungsverbot in Kraft war: Die Eingabe erfolgte vor der superprovisorischen Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht; ja gar bevor das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 24. Juni 2024 eingereicht wurde.