Das Bundesgericht ordnete mit Verfügung vom 25. Juni 2024 an, dass auf Vollstreckungsvorkehrungen zu verzichten sei, und hat anschliessend am 1. Juli 2024 das Gesuch der Disziplinarbeklagten um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Damit ist fraglich, ob das Berufsausübungsverbot vom 25. Juni bis zum 1. Juli 2024 in Kraft 12 war. Zuvor (20. bis 24. Juni 2024) und danach (ab 1. Juli 2024) war das Berufsausübungsverbot gültig.