Das Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 27. Mai 2024 stellte zudem klar, dass ab dem 20. Juni 2024 ein befristetes Berufsausübungsverbot gelten wird. Dennoch stellte die Disziplinarbeklagte erst am 24. Juni 2024 beim Bundesgericht einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Diese kann zudem erst nach Anordnung durch den Instruktionsrichter gelten.