35. Die Disziplinarbeklagte musste wissen, dass einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung erteilen (Art. 103 Abs. 3 BGG), wobei Anordnungen von Amtes wegen in der Praxis die absolute Ausnahme sein dürften. Das Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 27. Mai 2024 stellte zudem klar, dass ab dem 20. Juni 2024 ein befristetes Berufsausübungsverbot gelten wird.