Mit Datum vom 21. Juni 2024 hat die Disziplinarbeklagte schliesslich gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. Mai 2024 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, wobei sie keine aufschiebende Wirkung beantragt hat. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 reichte sie korrigierte Beschwerdedoppel nach und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.