Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 wurde der Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass im Entscheid vom 10. Januar 2024 vorgesehen sei, dass das Berufsausübungsverbot nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheids des Verwaltungsgerichts in Kraft trete. Sie wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Eröffnung des Entscheides am 21. Mai 2024 das Berufsausübungsverbot vom 20. Juni 2024 bis zum 19. September 2024 gelte und im Anwaltsregister eingetragen werde.