33. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass seitens der Disziplinarbeklagten ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA gegeben ist, indem sie erneut als Rechtsvertreterin in von ihr für Mandanten angehobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gesetzliche und richterliche Fristen verpasst hat. IV.2 Tätigkeiten während des Berufsausübungsverbotes